Die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen ist in NRW in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.
Bei einer Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gemäß SüwVO Abw, sind private Abwasserleitungen zu prüfen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und die ausschließlich Schmutzwasser oder Mischwasser (d.h. Schmutzwasser mit Niederschlagswasser gemischt) führen. Dazu gehören auch Leitungen, die unter dem Keller oder der Bodenplatte des Gebäudes liegen sowie zugehörige Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen (SüwVO Abw).
Der Grundstückseigentümer muss alle Teile der Abwasserleitung prüfen, die nach Ortsrecht (Satzungsrecht) nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage sind. In Abhängigkeit von der Satzung kann das auch die Grundstücksanschlussleitung (Abwasserleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem öffentlichen Hauptkanal) sein. Ist die Grundstücksanschlussleitung nach der Satzung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so obliegt die Prüfung der Stadt oder Gemeinde.
Wo die Grenze zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage liegt, ist in der örtlichen Entwässerungssatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde festgelegt. Fragen Sie dazu den Sachbearbeiter Ihrer Stadt oder Gemeinde.
In Burscheid liegt die Grenze zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage an der Grundstücksgrenze.
Nach Neuerrichtung einer privaten Abwasseranlage ist im Anschluss unverzüglich eine Zustands- und Funktionsprüfung in Form einer Dichtheitsprüfung (Luft oder Wasser) nach DIN EN 1610 durchzuführen. Das liegt im Interesse des Bauherrn, der damit zugleich eine Bauabnahme und Dokumentation über die ordnungsgemäße bauliche Ausführung erhält (Gewährleistungsabnahme).
Das Gleiche gilt auch bei einer wesentlichen baulichen Veränderungen der Abwasserleitungen. Darunter wird beispielsweise der Austausch von Leitungen oder eine Erweiterung von abwasserrelevanten Anlagen (z.B. Anschluss weiterer Entwässerungsgegenstände) verstanden. Zu prüfen sind dann nicht nur die veränderten bzw. neu gebauten Leitungen, sondern die Prüfpflicht bezieht sich dann auf die gesamte private Entwässerungsanlage.
Ergänzend zu den Fristen nach SüwVO Abw (siehe diese Tabelle) können Kommunen z.B. für einzelne Stadtgebiete weitere Fristen durch Satzungsregelung festlegen:
Für die Zustands- und Funktionsprüfung gibt es drei Prüfverfahren:
Welches Prüfverfahren als Nachweis zu wählen ist, ist in der Norm DIN 1986 Teil 30 Tab 2 geregelt.
Zusätzlich gibt Ihnen ein Faltblatt eine Übersicht über die Prüfverfahren.
Der anerkannte Sachkundige wählt das Prüfverfahren nach den Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) aus.
Die Zustands- und Funktionsprüfung kann nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß DIN 1986-30 und DIN EN 1610 erfolgen.
Die optische Inspektion ist danach die Standardprüfung, denn sie ermöglicht die Erfassung des baulichen Zustands, die Dokumentation der Leitungen (Zustandsprotokolle, Video und Lageplan), die Ortung und Erfassung unbekannter Leitungsverläufe sowie die Erkennung und Lokalisierung von Rohrschäden oder Verstopfungsrisiken.
Eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft ist zusätzlich erforderlich für:
Eine Untersuchung ohne vollständige Dokumentation der Ergebnisse ist wertlos!
Die Prüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Danach ist das Prüfergebnis zu bescheinigen und mit Anlagen zu dokumentieren. Der Sachkundige muss dem Grundstückseigentümer nach erfolgter Prüfung folgende Unterlagen übergeben:
Hierzu gehören:
bei optischer Prüfung muss vorliegen:
falls Prüfung mit Luft oder Wasser durchgeführt wurde, muss zusätzlich vorliegen:
Den Link für die Checkliste einer Prüfbescheinigung finden Sie hier.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) hat einen Bildreferenzkatalog als Orientierungshilfe zur Schadensbeurteilung und zur Festlegung von Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt herausgegeben. Dieses Dokument finden Sie hier!
Werden keine Schäden festgestellt, sind weitere Maßnahmen nicht erforderlich. Werden Schäden festgestellt, müssen diese saniert werden: Große Schäden müssen kurzfristig saniert werden und mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu sanieren. Bagatellschäden müssen in der Regel vor der nächsten Wiederholungsprüfung nicht saniert werden.
Die Zustands- und Funktionsprüfung darf nur von einem anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden.
Die Anforderungen an die Sachkunde sind in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) festgelegt.
In der Verordnung ist festgelegt, welche Anforderungen von Sachkundigen erfüllt werden müssen, um auf der NRW-Landesliste als „anerkannter Sachkundiger" geführt zu werden.
Hier finden Sie die NRW-Landesliste der anerkannten Sachkundigen.
Eine Gruppe Sachkundiger unterwirft sich darüber hinaus einer freiwilligen Qualitätsüberwachung durch einen Zusammenschluss mehrerer Kommunen. Dies sind die zertifizierten Sachkundigen des Kommunalen Netzwerkes Grundstücksentwässerung (KomNetGEW).
Die Inspektion und Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen bietet für Inspektions- und Sanierungsfirmen ein sehr großes Auftragspotential. Die meisten dieser Firmen sind sicher seriöse Dienstleister, aber – wie in allen Branchen – gibt es auch hier schwarze Schafe!
In manchen Städten sind Firmen aktiv, die an der Haustür klingeln und Untersuchungen an privaten Abwasserleitungen anbieten. Geschickt erzeugen sie bei den Eigentümern Zeitdruck, um einen schnellen Auftrag zu erhalten. Sie offerieren einmalige Schnäppchenangebote und verweisen drohend auf gesetzliche Verpflichtungen der Eigentümer. Auch wird suggeriert, dass man im Auftrag der Stadt unterwegs ist.
Keine dieser Firmen ist im Auftrag der Technischen Werke Burscheid unterwegs!
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen und beauftragen Sie nicht zu schnell. Holen Sie sich möglichst mehrere vergleichbare Angebote verschiedener Fachfirmen ein.
Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob es sich bei dem Prüfer um einen „anerkannten Sachkundigen“ handelt. Schauen Sie dazu in die Landesliste. Im Zweifelsfall fragen Sie bei den Technischen Werken Burscheid oder bei der Verbraucherzentrale NRW nach.
Erfahrungen zeigen, dass die Kosten für die Zustands- und Funktionsprüfung eines durchschnittlichen Einfamilienhauses bei seriösen Anbietern ca. 300 - 500 Euro betragen. Abhängig von der Situation auf dem Grundstück können die Kosten aber auch davon nach oben abweichen. Ausschlaggebend für die Kosten sind u.a. die Länge und die Zugänglichkeit der zu prüfenden Leitungen.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig zu überlegen, wie die Kosten so niedrig wie möglich zu halten sind, z.B. durch:
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Zustands- und Funktionsprüfung eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Weitere Hinweise finden Sie hier.