Gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz sind private Abwasserleitungen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.
Diese bundesweiten Anforderungen werden in NRW im Landeswassergesetz konkretisiert.
Das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz (LWG NRW) konkretisiert die Anforderungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz für NRW.
Zum Beispiel sind die Städte und Gemeinden gemäß § 53 (1e) Landeswassergesetz NRW verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Zustands- und Funktionsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Wenden Sie sich daher mit Fragen direkt an Ihre Stadt oder Gemeinde!
Für weitergehende Regelungen wie z.B. Prüfmethoden, landesweite Prüffristen, Sanierungsfristen, Anforderungen an die Sachkunde verweist das LWG NRW auf die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW.
In Nordrhein-Westfalen sind die Regelungen zur Selbstüberwachung von privaten Abwasserleitungen in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abwasser) geregelt (z.B. Prüfmethoden, landesweite Prüffristen, Sanierungsfristen, Anforderungen an die Sachkunde).
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, in Satzungen, die von den Räten beschlossen werden, Regelungen zur Entwässerung vorzugeben. Dabei können die Städte und Gemeinden die Regelungen aus dem Landeswassergesetz und der SüwVO Abw konkretisieren.
Die Entwässerungssatzung der Technischen Werke Burscheid finden Sie hier.
Die Entwässerungs- oder Abwasserbeseitigungssatzungen
In Abwassergebührensatzungen werden die Gebühren für die Benutzung der Kanalisation festgesetzt.